Probezeit

Die reguläre Probezeit beträgt 2 Jahre.

Sollte man in diesen 2 Jahren auffällig werden, wird von der Behörde ein so genannter ASF Kurs angeordnet. Durch diese Anordnung verlängert sich die Probezeit automatisch auf insgesamt 4 Jahre.

Nicht jede Auffälligkeit führt automatisch zur Anordnung eines ASF Kurses und damit zur Verlängerung der Probezeit.

Verwarnungsgelder sind hierfür zum Beispiel uninteressant. Sie haben keine weiteren rechtlichen Konsequenzen.

Anders sieht es bei Bußgeldern (also ab 60,00€) aus. Hier gibt es einen Katalog A und einen Katalog B.

Ein Verstoß nach Katalog A oder zwei Verstöße nach Katalog B führen zur Anordnung des ASF Kurses und zur Verlängerung der Probezeit.

Ein paar Beispiele aus Katalog A:

Platz 1: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h (Pkw / Krad)

gefolgt von Fahren bei Rot und Nichtbeachtung der Vorfahrt mit Gefährdung eines Anderen.

Nimmt man nicht am ASF Kurs teil bzw. erhält keine Teilnahmebescheinigung weil man fehlte, erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis!

Fristen dabei beachten!!! Eine Neuerteilung kann frühestens nach drei Monaten erfolgen sofern der ASF Kurs nachgeholt wurde.

Sollte man nach Abschluss des ASF Kurses noch mal auffallen, gibt es noch einmal eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Schafft man es dann noch mal aufzufallen – Entzug der Fahrerlaubnis.

Wir führen in unserer Fahrschule diese ASF Kurse durch. Nähere Infos gibt’s in der Fahrschule.

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